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25. Juni 2010

EU-Richtlinie für das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren vom europäischen Parlament verabschiedet

Presseaussendung EULITA

 

Juni 2010

ÜbersetzerInnen haben Namen - und ein Recht auf Namensnennung

Übersetzungen sind je nach Textsorte und Nutzungszweck zwischen Dienstleistung und künstlerischer Tätigkeit angesiedelt. Aber unabhängig davon, ob es sich um „schöngeistige“ Literatur handelt oder um Texte, bei denen die Kommunikation im Vordergrund steht, genießen Übersetzungen als Bearbeitungen eines Originals Urheberrechtsschutz. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass es sich dabei in aller Regel um eigentümliche geistige Schöpfungen handelt, die durch die individuelle Leistung des Übersetzers oder der Übersetzerin zustande kommen. Zu Recht, denn Interpretationskunst und sprachliches Gestaltungsvermögen sind dabei schon aufgrund der idiomatischen Verschiedenheit der Sprachen unerlässlich.

Da es bei der Übersetzung wie bei jedem anderen schöpferischen Werk so sehr auf die/den Einzelnen ankommt, sieht das Urheberrecht bestimmte Persönlichkeitsrechte vor. Dazu gehört auch das Recht, im Zusammenhang mit dem eigenen Werk namentlich genannt zu werden (§ 20 UrhG). In den meisten Fällen ist das heute eine Selbstverständlichkeit. Noch vor wenigen Jahren musste dieses Recht allerdings immer wieder mit Nachdruck eingefordert werden. Die Wende zum Besseren brachte ein Fall, der bis zum Obersten Gerichtshof ging: Ein Übersetzer klagte den ORF, weil dieser es verabsäumt hatte, seinen Namen in einer Radiosendung zu erwähnen, die zu einem guten Teil mit Zitaten aus von ihm übersetzten Werken bestritten wurde. Der OGH gab ihm Recht und verwies auf die werbende Wirkung der Namensnennung, die es zu schützen gelte (OGH am 29. Jänner 2002, Geschäftszahl 4Ob293/01v).

 

Februar 2010

Bücher googlen

Das umstrittene „Google Book Settlement“, das ganze Bibliotheken von Büchern online zugänglich machen sollte und insbesondere in Europa von vielen als Enteignung der UrheberInnen bezeichnet wurde, hat nach massiven Protesten vor allem aus Europa nun eine deutliche Änderung erfahren. So soll das Abkommen nur für Bücher gelten, die urheberrechtlich in den USA, Kanada, Großbritannien oder Australien registriert sind. Viele deutschsprachige AutorInnen und Verlage sind damit aus der Buchsuche ausgenommen. Betroffen sind aber nach wie vor viele vor 1978 erschienene deutschsprachige Bücher, die im US-Copyrightregister eingetragen sind. Verwaiste Bücher, d.h. Bücher, die vergriffen und deren Urheber nicht auffindbar sind, die aber noch urheberrechtlich geschützt sind, dürfen in digitaler Form verkauft werden. Die Einnahmen werden aber für zehn Jahre eingefroren. In dieser Zeit können Urheberrechtsinhaber ihre Ansprüche geltend machen. Danach werden nicht beanspruchte Gelder an Stiftungen ausgeschüttet bzw. für die Urhebersuche verwendet.

Bei der bislang strittigen Beurteilung der Frage, ob ein Buch lieferbar („commercially available“) ist, werden jetzt auch die Angaben im Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) und Bezugsmöglichkeiten bei deutschen Händlern berücksichtigt. Damit ist ein großer Teil der deutschsprachigen Autoren und Verlage nicht mehr oder deutlich weniger stark von dem Settlement betroffen.

Der neue Vorschlag beinhaltet auch eine Vertretung nicht-amerikanischer Rechteinhaber in den Leitungsgremien des geplanten Buchrechteregisters („Book Rights Registry“).

Google hat aufgrund von Vereinbarungen mit großen Bibliotheken bis dato etwa sechs Millionen vergriffene Bücher eingescannt, die über die Google Buchsuche in Ausschnitten (allerdings oft sehr großen) abrufbar sind. Das Abkommen wird Google verschiedene Geschäftsmodelle ermöglichen, wie das Herunterladen von digitalen Ausgaben der gescannten Bücher oder Print-on-Demand-Ausgaben. 63% der Einnahmen sollen an die Rechteinhaber, d.h. AutorInnen und Verlage gehen. Eine verstärkte Monopolisierung des Buchmarktes im Internet wird als Konsequenz dieses Abkommens befürchtet.

Die abschließende Anhörung findet am 18. Februar statt.

Weitergehende Informationen finden sich auf der Seite der Authors' Guild, die eine der Vertragsparteien auf Autorinnenseite ist (und daher die positiven Aspekte des Abkommens vielleicht allzu sehr in den Vordergrund stellt):

 

Februar 2010

Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über das Recht auf Übersetzung und Dolmetschung im Strafverfahren

Im Herbst 2009 wäre der Rahmenbeschluss zum Recht auf Dolmetschen und Übersetzen im Strafverfahren nach langen Jahren der Verhandlungen in diversen EU-Gremien beinahe zustande gekommen, aber mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember war ein neues Legislativvorhaben erforderlich. Österreich hat nun mit einigen anderen EU-Staaten (insgesamt einem Viertel der EU-Mitgliedstaaten) als Co-Initiator eine Gesetzgebungsinitiative für eine diesbezügliche Richtlinie im Europa-Parlament eingebracht.

Der Text entspricht im Wesentlichen dem des Rahmenbeschlusses, sollte aber in einigen Punkten noch nachgebessert werden. Zum Beispiel:

1.) Gemeinsam mit dem Rahmenbeschluss zum Recht auf Dolmetschung und Übersetzung wurde auch ein „Proposal for a Resolution of the Council and the Governments of the Member States meeting within the Council fostering the implementation by Member States of the right to interpretation and to translation in criminal proceedings“ verabschiedet, der auf dem Schlussbericht des „Reflection Forum on Multilingualism and Interpreter Training“ beruht und Empfehlungen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses enthält. Ein derartiges Dokument wäre im Zusammenhang mit dem nunmehrigen Richtlinienentwurf ebenfalls zu begrüßen, da es in vielen Mitgliedstaaten den Beteiligten ein Hilfsmittel zur Umsetzung der Richtlinie geben würde (Artikel 5 des Richtlinienentwurfs), das gleichzeitig auch zu einer allmählichen Vergleichbarkeit des Gerichtsdolmetscherwesens führen würde.

2.) Punkt 11) der Einleitung zum Richtlinienentwurf sieht vor, dass in den Kontakten zwischen dem Rechtsbeistand und einer verdächtigten Person oder einem Beschuldigtem vom Einsatz eines Gerichtsdolmetschers Abstand genommen werden könnte. Wie die Praxis zeigt, entstehen gerade bei solchen Kontakten auf Grund der unzulänglichen sprachlichen Kommunikation häufig Missverständnisse, so dass vom Einsatz eines Dolmetschers – auch zur Entlastung des jeweiligen Rechtsbeistandes, dessen Hauptaugenmerk auf die juristischen Belange gerichtet sein sollte – nicht abgesehen werden sollte.

3.) Absatz 6. von Artikel 3 des Richtlinienentwurfs sieht vor, dass die schriftliche Übersetzung durch eine mündliche Übersetzung ersetzt werden kann. Angesichts des oft hohen Schwierigkeitsgrades von bei Verfahren zu übersetzenden Texten, sowie der gelegentlich sehr angespannten Atmosphäre im Gerichtssaal können bei einer mündlichen Übersetzung Ungenauigkeiten auftreten, die für den Beschuldigten von Nachteil sein können. Eine solche Möglichkeit sollte daher nicht vorgesehen werden.

Sowohl der Österreichische Verband der Gerichtsdolmetscher als auch EULITA, der neu gegründete Europäische Verband der Juristischen Dolmetscher und Übersetzer, sind um diese Ergänzungen bemüht und hoffen mit den Co-Initiatoren, dass die Richtlinie – wie geplant – noch während der spanischen EU-Präsidentschaft verabschiedet werden kann.

 

Studie über die Größe der Sprachenindustrie in der EU (DGT-ML-STUDIES-08)

Lesen Sie eine Zusammenfassung der Studie der Generaldirektion Übersetzung der Europäischen Kommission über die europäische Sprachenindustrie:

Executive Summary - deutsche Zusammenfassung

 

Antwerpen, Jänner 2010

EULITA, der europäische Verband der juristischen Übersetzer und Dolmetscher, wurde am 26. November 2009 in Antwerpen gegründet. Dieser internationale, nicht auf Gewinn ausgerichtete Verband (aisbl) wurde im Rahmen des Criminal Justice- Programms der Generaldirektion Freiheit, Sicherheit und Recht der Europäischen Kommission (Projektzahl: JLS/2007/KPEN/249) errichtet. Anlässlich des offiziellen Gründungsaktes von EULITA im Antwerpener Gericht 1. Instanz fand eine zweitägige Konferenz zu „Aspekten des juristischen Dolmetschens und Übersetzens“ statt, an der an die 300 Personen aus mehr als 30 Ländern teilnahmen.

Das Ziel von EULITA ist es, als Vollmitglieder die Berufsverbände der juristischen Übersetzer und Dolmetscher, bzw. der juristischen Gebärdensprachendolmetscher in den EU-Mitgliedsstaaten zu vereinen, sowie Übersetzer- und Dolmetscherverbände, die auch juristische Übersetzer und Dolmetscher, sowie juristische Gebärdensprachendolmetscher zu ihren Mitgliedern zählen. Ebenso möchte EULITA alle interessierten Organisationen, Institutionen und Einzelpersonen, die sich für die Verbesserung der Qualität des juristischen Dolmetschens und Übersetzens einsetzen, einladen, als assoziierte Mitglieder dem Verband beizutreten.

Ein weiteres Ziel von EULITA ist es, die beruflichen Interessen und Anliegen der juristischen Dolmetscher und Übersetzer vor den europäischen und internationalen Organisationen zu vertreten und die Verbände der juristischen Übersetzer und Dolmetscher, sowie der juristischen Gebärdensprachendolmetscher bei nationalen Behörden und Institutionen zu unterstützen. EULITA möchte weiters die Gründung von Verbänden für juristische Übersetzer und Dolmetscher in jenen EUMitgliedsstaaten fördern, in denen es solche noch nicht gibt, sowie eng mit akademischen, auf dem Gebiet der Ausbildung und Forschung tätigen Institutionen zusammenarbeiten und die Schaffung nationaler und EU-weiter Register von qualifizierten juristischen Dolmetschern und Übersetzern unterstützen, dabei aber stets die Vielfalt der Rechtssysteme und Rechtskulturen respektieren.

EULITA wird sich weiters dafür einsetzen, dass durch die Anerkennung des Berufsstandes von juristischen Übersetzern und Dolmetschern, den Austausch von Informationen und Modellen für eine gute Praxis bei der Ausbildung und der ständigen beruflichen Weiterbildung, sowie die Abhaltung von Veranstaltungen zu Themen der Ausbildung, Forschung, Professionalität, usw. die Qualität des juristischen Dolmetschens und Übersetzens angehoben wird. Dadurch soll die Zusammenarbeit im Rahmen der Rechtspflege und das Vertrauen der Mitgliedsstaaten in das juristische Übersetzer- und Dolmetscherwesen anderer Staaten gefördert werden.

Schließlich ist es das Ziel von EULITA, die Zusammenarbeit mit den Behörden der Rechtspflege sowie mit den anderen Rechtsberufen zu fördern und ein Modell für eine gute Praxis der gemeinsamen Arbeit und den dafür erforderlichen Bedingungen zu erstellen.

Sobald der Entwurf für einen Rahmenbeschluss zum Recht auf Dolmetschen und Übersetzen im Strafverfahren als Richtlinie verabschiedet worden ist, gemeinsam mit der Entschließung des Rates zur Unterstützung der Mitgliedsstaaten bei der Verwirklichung des Rechts auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren („Best Practice“-Entschließung), wird sich EULITA tatkräftig einbringen, um den Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie und ihrem Funktionieren in der Praxis behilflich zu sein.

Dem ersten Exekutivkomitee von EULITA gehören Liese Katschinka (Österreich) als Präsidentin, Christiane Driesen (Deutschland) und Zofia Rybinska (Polen) als Vizepräsidentinnen, Gun-Viol Vik-Tuovinen (Finnland) als Sekretärin, Lucia Castaño- Castaño (Spanien) als Schatzmeister sowie Flavia Caciagli (Italien) und Maya de Wit (Niederlande) als Mitglieder an. Die erste Vollversammlung von EULITA findet in einem Jahr statt.

Liese Katschinka
EULITA-Präsidentin
www.eulita.eu

 
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